Allgemeine Geschäftsbedingungen
X-RAY PRODUCTIONS GMBH

Stand: 21.01.2019
 

1.     Geltungsbereich
 
(1)  Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) finden auf sämtliche Vertragsverhältnisse der X-Ray Production GmbH, Potsdamer Str. 85, 10785 Berlin („X-Ray“) mit seinen Auftraggebern („Kunden“) und auf alle gemäß dem individuellen Angebot von X-Ray hergestellten Film- und Fotoproduktionen, sowie Konzepten („Produktion“) Anwendung.
 
(2)  Gegenbestätigungen, Gegenangeboten oder sonstigen Bezugnahmen des Kunden unter Hinweis auf dessen Geschäftsbedingungen wird widersprochen. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur bei schriftlicher Bestätigung durch X-Ray.

 
2.     Vertragsschluss / Einbeziehung AGB
 
(1)  Wenn der Kunde eine von X-Ray angebotene Leistung anfragt, erstellt X-Ray unter Berücksichtigung dieser Anfrage ein Angebot, welches aus einem individuellen, vom Kunden zu unterzeichnenden Angebot (1) und diesen AGB (bzw. Verweis auf die online abrufbaren AGBs) (2) besteht. Das Angebot umfasst die Eckpunkte der Leistung. X-Ray sendet sein Angebot als elektronisches Dokument (z.B. als PDF-Datei) per E-Mail an die vom Kunden bei der Anfrage benannte E-Mail-Adresse oder postalisch an den Kunden.
 
(2)  An das Angebot hält sich X-Ray 14 Tage gebunden, soweit in dem Angebot nicht eine andere Gültigkeitsdauer festgelegt ist.
 
(3)  Der Kunde darf das Angebot von X-Ray nicht verändern. Wenn der Kunde Änderungswünsche hat, sind diese X-Ray schriftlich mitzuteilen. X-Ray kann sodann nach eigenem Ermessen auf die Änderungswünsche eingehen und ein neues Angebot verschicken.
 
Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot annimmt, indem er dessen Annahme per E-Mail an X-Ray binnen der geltenden Gültigkeitsdauer bestätigt.  Durch Annahme des Angebots erklärt sich der Kunde ausdrücklich mit diesen, unter [LINK ]einsehbaren und herunterladbaren AGB von X-Ray in der jeweils gültigen Fassung einverstanden.
 
(4)  Mit dem Abschluss des Vertrages gewährt der Kunde X-Ray das Recht, ihn medienübergreifend, insbesondere auf der Internetseite von X-Ray, gegenüber Dritten als Referenzunternehmen öffentlich für Werbezwecke benennen zu dürfen.

 
3.     Werkherstellung, Mitwirkungsrechte und –pflichten des Kunden
 
(1)  X-Ray stellt dem Kunden seine Leistungen nach den Weisungen und Wünschen des Kunden auf der Grundlage seiner Informationen, entsprechend der Angaben im Angebot, sowie auf Basis des gemeinsam besprochenen Briefings im Rahmen des gewählten Leistungsumfanges zur Verfügung.
 
(2)  Die Herstellung des Werks erfolgt aufgrund des vom Kunden zur Verfügung gestellten oder genehmigten Drehbuchs/Storyboards, Layoutfilms und/oder des schriftlich festgehaltenen Briefings der letzten Besprechung vor Herstellungsbeginn.
 
(3)  Die Arbeit an der Produktion erfolgt zu den üblichen Geschäftszeiten, d.h. werktags Montag bis Freitag in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr.
 
(4)  X-Ray gibt dem Kunden die Möglichkeit, bei allen entscheidenden Phasen der Werkherstellung anwesend zu sein. Der Kunde soll hierfür vor Beginn der Herstellung eine verantwortliche Person benennen, die allein befugt ist, anstehende Fragen zu entscheiden und Weisungen zu erteilen. Weisungen dieser Person während der Herstellung sind auch dann verbindlich, wenn sie nicht schriftlich bestätigt werden.
 
(5)  Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, X-Ray im Rahmen der Vertragsdurchführung Materialien zu beschaffen, hat der Auftraggeber diese umgehend und in einem gängigen, verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Der Kunde stellt hierbei sicher, dass X-Ray die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält und stellt X-Ray von einer Inanspruchnahme Dritter in Bezug auf ebendiese Materialien frei.
 
(6)  Hat der Kunde nach der Auftragserteilung, jedoch vor Beginn der Herstellung Änderungswünsche, ist X-Ray verpflichtet, die Änderungen vorzunehmen / vornehmen zu lassen, soweit die Änderungen nicht so in die künstlerische und technische Gestaltung eingreifen, dass X-Ray die Verantwortung nicht übernehmen kann. Im letzteren Fall ist X-Ray berechtigt, die Änderung abzulehnen.
 
(7)  X-Ray trägt die ausschließliche Verantwortung für die organisatorische,  technische und künstlerische Herstellung des Werkes als Ganzes und seiner Teile. X-Ray ist frei in der Wahl der technischen Mittel zur Umsetzung der Herstellung, insbesondere der eingesetzten Technologie und Infrastruktur.
 
(8)  Die Auswahl von Schauspielern, Modellen und Sprechern obliegt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, allein X-Ray. Wünscht der Kunde die Beschäftigung von bestimmten Mitwirkenden, so hat der Kunde die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.
 
(9)  Die Verantwortlichkeit für die sachliche Richtigkeit des Inhalts des Werkes und die rechtliche Zulässigkeit trägt der Kunde.
 
 
4.     Preise / Zahlungsbedingungen / Anlaufkosten / Verzug
 
(1)  Der vereinbarte Herstellungspreis einschließlich aller Rechteübertragungen und Eigentumsverschaffungen  bezieht sich auf sämtliche Kosten der Erstellung des Werkes und ist ein Nettopreis exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
 
(2)  50 % des vereinbarten Herstellungspreises sind mit Abschluss des Vertrages als Anzahlung sofort fällig (Anlaufkosten).
 
(3)  Bei der Abrechnung von Schnittstunden und Drehtagen gilt folgendes:
a.    Eine Schnittstunde umfasst 60 Minuten. Die Abrechnung von Schnittstunden erfolgt auf Minutenbasis
b.    Ein Schnittag umfasst 8 Stunden.
c.    Ein Drehtag umfasst 8 Stunden.
 
(4)  Zusätzlich zum vereinbarten Herstellungspreis hat X-Ray Anspruch auf Ersatz der im Rahmen der Durchführung der vereinbarten Tätigkeit erforderlichen bzw. vereinbarten Aufwendungen, wie z.B. Flug-, Hotel-, Fahrtkosten bzw. Mietwagenkosten. Fahrtkosten werden mit einem Satz von 0,80 € je gefahrenen Kilometer berechnet. Hotel- und Mietwagenkosten werden in der Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten berechnet, wobei als unterste Kategorie ein drei Sterne Hotel und in der Mietwagen Kategorie die Gruppe einer C-Klasse, bzw. BMW – 3er-Reihe als vereinbart gelten. Bei Flügen innerhalb der Mitgliedsstaaten der europäischen Union gilt die Economy Class als vereinbart. Bei Fahrten mit der Deutschen Bahn AG werden bei einer Länge von weniger als 400 km die 2. Klasse, alle darüber hinausgehenden Fahrten in der 1. Klasse als angemessen angesehen.

(5)  Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Ebenso werden nachträglich Änderungen auf Veranlassung des Kunden, gesondert berechnet. Hierbei gilt, dass die sich entstehenden Mehrkosten, insbesondere bei kurzfristiger Nachbeauftragung und Fertigstellung außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten entsprechend um Preiszuschläge erhöhen.
 
(6)  Zahlungsverzug tritt bei Überschreiten der in der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ein. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, berechnet X-Ray vorbehaltlicher der Geltendmachung weiterer Rechte Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB.


5.     Lieferfrist
 
(1)  Der Zeitpunkt der Fertigstellung des Werkes („Lieferfrist“) wird nach Absprache zwischen X-Ray und dem Kunden festgelegt und im Angebot schriftlich fixiert.
 
(2)  Erkennt X-Ray, dass der Zeitplan nicht eingehalten werden kann, ist dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen, einschließlich dem Grund der Verzögerung und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung.
 
(3)  Kommt es zu zeitlichen Verzögerungen aufgrund von Änderungswünschen des Kunden oder aus sonstigen Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, kann die Lieferfrist mindestens um die Zeitspanne überschritten werden, um welche sich die Herstellungszeit verzögerte bzw. unterbrochen war. Die Voraussetzung dafür ist, dass binnen dieser Zeit bei Zugrundelegung eines vernünftigen wirtschaftlichen Maßstabes die Fertigstellung möglich ist. Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im Verantwortungsbereich des Kunden um mehr als 6 Monate, so ist X-Ray berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Bis dahin angefallene Aufwände hat der Kunde zu tragen.


6.     Abnahme
 
(1)  X-Ray wird unmittelbar nach Fertigstellung des Werkes dem Kunden eine Musterkopie zustellen oder das Werk in seinen Geschäftsräumen vorführen. Der Kunde verpflichtet sich, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er das Werk in der hergestellten Fassung abnimmt. Erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Übersendung des Werkes an den Kunden keine Äußerung des Kunden, gilt das Werk als vertragsgemäß erbracht und abgenommen. Teilabnahmen finden nicht statt.
 
(2)  Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch in 14 Tagen nach Lieferung erfolgen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Beanstandungen, die auf rein künstlerischen Gesichtspunkten im Rahmen der Konzeption beruhen, können lediglich einmalig geltend gemacht werden. X-Ray ist nicht verpflichtet, nach erfolgter Korrektur weitere rein künstlerische Änderungen vorzunehmen.

 
7.     Gewährleistung
 
(1)  Mängelrügen und sonstige Beanstandungen aufgrund offensichtlicher Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt des Werkes und unter gleichzeitiger Übersendung desselben zu Prüfzwecken zu erheben.
 
(2)  Qualitätsforderungen, die subjektiver Beurteilung unterliegen, insbesondere Farbgebung, Helligkeitsschwankungen, Kontrastschwankungen oder Lautstärkeunterschiede begründen
keinen Gewährleistungsanspruch.
 
(3)  Die Gewährleistungsansprüche des Kunden beschränken sich nach Wahl von X-Ray auf das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Hierfür ist X-Ray eine angemessene Frist einzuräumen.
 

8.     Rechteeinräumung
 
(1)  Soweit nichts anderes vereinbart, räumt X-Ray dem Kunden an dem Werk ein einfaches und nicht übertragbares, örtlich und zeitlich begrenztes Nutzungsrecht zum vereinbarten Nutzungszweck ein. Die weiteren Details zur örtlichen, zeitlichen und inhaltlichen Begrenzung finden sich im Angebot.
 
(2)  Die Einräumung der Rechte erfolgt mit Ablieferung der Werkkopie an den Kunden und Bezahlung des Herstellungspreises. Bis zur vollständigen Bezahlung ist dem Kunden der Einsatz der von X-Ray erbrachten Leistungen / Werke nur widerruflich gestattet. X-Ray kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, widerrufen und vom Vertragsverhältnis zurücktreten.
 
(3)  Wünscht der Kunde die Rechte für eine TV-, Radio- oder Kinoausstrahlung oder an einzelnen Grafiken/Illustrationen, Audio- oder Sprachelementen etc., bedarf dies der gesonderten entgeltlichen Vereinbarung.
 
(4)  Beabsichtigt der Kunde darüber hinaus gehend eine Ausdehnung des Nutzungsrechts hinsichtlich einer zeitlichen, räumlichen oder inhaltlichen Beschränkung, kann X-Ray dem Kunden die entsprechenden Nutzungsrechte gegen Zahlung einer gesonderten Vergütung einräumen.
 
(5)  Der Kunde ist verpflichtet, alle Bearbeitungen oder von X-Ray genehmigten Änderungen durch X-Ray selbst vornehmen zu lassen.
 
(6)  Auf Verlangen von X-Ray ist der Kunde verpflichtet, X-Ray über den Umfang und die Art der Nutzung des Werkes eine schriftliche Auskunft zu erteilen.
 

9.     Kopien
 
X-Ray ist berechtigt, Kopien des produzierten Werkes für eigene Werbezwecke herzustellen, vorzuführen und zu veröffentlichen.


10.  Nennung
 
Die Beteiligung von X-Ray an der Produktion ist durch folgende Formulierung bei der Verwendung des Werkes kenntlich zu machen: „Eine Produktion der X-Ray Productions GmbH“
 

11.  Rücktritt
 
(1)   Für die Erklärung des Rücktritts  gilt die Schriftform.
 
(2)   Unbeschadet anderer Rechte oder Rechtsbehelfe, auf die X-Ray bzw. der Kunde Anspruch haben, kann jede Partei die Vereinbarung ganz oder in Teilen außerordentlich mit sofortiger Wirkung gegenüber der anderen Partei kündigen, wenn:
 
(a) die jeweils andere Partei eine wesentliche Pflicht der Vereinbarung verletzt bzw. gegen eine wesentliche Regelung der Vereinbarung verstößt und - sofern eine solche Verletzung/ein solcher Verstoß behoben werden kann - diese Verletzung/dieser Verstoß nicht innerhalb von 15 Tagen nach schriftlicher Benachrichtigung der betroffenen Partei über die Verletzung/den Verstoß behoben wurde, oder
 
(b)  über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder die Eröffnung unmittelbar bevorsteht oder deren Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde, oder
 
(c) ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
 

12.  Haftungsbegrenzung
 
(1)  X-Ray haftet vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
 
(2)  Vorstehender Haftungsausschluss gemäß Absatz (1) gilt nicht, soweit:
 
(a) für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
 
(b) für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; „wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf;
 
(c) im Falle der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
 
(3)  Im Falle, dass X-Ray oder dessen Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fallen und kein Fall von vorstehend Absatz 2 vorliegt, haftet X-Ray auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
 
(4)  Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehend Absätze (1) bis (3) und (5) gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Organe, der leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie der Subunternehmer von X-Ray.
 
(5)  Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz aus dem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn X-Ray Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht, oder im Falle, dass gesetzlich zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.
 
(6)  Werden Aufnahmen auf Veranlassung des Kunden in dessen eigenem oder in fremden Örtlichkeiten durchgeführt, ist eine Haftung von X-Ray für Betriebsstörungen ausgeschlossen.
 
(7)  X-Ray haftet nicht für Verzögerungen und Nichterfüllungen von Verpflichtungen aus der Vereinbarung, wenn die Verzögerung oder die Nichterfüllung auf einem Ereignis höherer Gewalt beruht.
 

13.  Schlussbestimmungen
 
(1)  Jede Partei verpflichtet sich, vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei streng vertraulich zu behandeln, dies gilt insbesondere für die Details der Kostenkalkulation, und keinen Teil davon zu veröffentlichen oder offenzulegen, es sei denn, dies ist zur Ausübung ihrer Rechte oder zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus einer Vereinbarung unbedingt erforderlich. Jede Partei wendet keine geringeren Sicherheitsmaßnahmen und keinen geringeren Sorgfalts- und Sicherheitsstandard an als diejenigen, die sie zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen anwendet, jedenfalls keine geringeren als diejenigen, die eine vernünftige Person oder ein vernünftiges Unternehmen zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreifen würde.
 
(2)  Abänderungen dieser allgemeinen Bedingungen und ihnen vorhergehender besonderer Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Erklärungen per Fax oder per E-Mail gelten entsprechend.
 
(3)  Es ist dem Kunden nicht gestattet, Rechte und Pflichten gegenüber X-Ray an Dritte abzutreten, zu belasten oder auf andere Weise auf Dritte zu übertragen.
 
(4)  Sollte ein Teil der Vereinbarung ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, einschließlich einer Bestimmung, die die Haftung ausschließt, so gilt sie als in dem erforderlichen Umfang geändert, um sie gültig, rechtlich und durchsetzbar zu machen. Ist eine solche Änderung nicht möglich, entfällt sie Klausel. Jede Änderung oder Löschung einer Klausel berührt nicht die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit des Rests der Vereinbarung. Wenn eine Partei die andere Partei auf die Möglichkeit hinweist, dass ein Teil der Vereinbarung ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar sein könnte, bemühen sich die Parteien darum, eine Regelung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Klausel gewollten bezweckten wirtschaftlichen Regelungsziel möglichst nahe kommt.
 
(5)  Die Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für alle Streitigkeiten aus der Vereinbarung ist, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist, der Gerichtsstand Berlin vereinbart.